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Folgende Access Keys sind verfügbar:

Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des UNO-Antifolterausschusses (2008) zu den staatlichen Pflichten zur Verhütung von Folter

In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 wird Art. 2 der UNO-Antifolterkonvention konkretisiert. Der Ausschuss stellt klar, dass Staaten alle erforderlichen legislativen, administrativen und präventiven Massnahmen ergreifen müssen, um Folter wirksam zu verhindern – in allen Kontexten, einschliesslich privater Einrichtungen und durch nichtstaatliche Akteure.

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Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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