Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des UNO-Antifolterausschusses (2008) zu den staatlichen Pflichten zur Verhütung von Folter
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 wird Art. 2 der UNO-Antifolterkonvention konkretisiert. Der Ausschuss stellt klar, dass Staaten alle erforderlichen legislativen, administrativen und präventiven Massnahmen ergreifen müssen, um Folter wirksam zu verhindern – in allen Kontexten, einschliesslich privater Einrichtungen und durch nichtstaatliche Akteure.
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